AGB

1. Soweit nichts anders ausdrücklich vereinbart ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht im einzelnen widersprochen worden ist. Mit der Annahme unserer Produkte gelten diese Ver- kaufsbedingungen durch den Besteller - selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs - als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur geht die Gefahr auf den Besteller über.

4. Liefertermine

Die genannten Liefertermine bezeichnen das voraussichtliche Lieferdatum, es sei denn, es ist schriftlich etwas anders vereinbart. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware an den Käufer abgeht oder auf seinen Wunsch von dem Verkäufer auf Lager genommen wird. Der Verkäufer ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen. Für Hindernisse der nachstehend gekennzeichneter Art gelten folgende Besonderheiten:

a) Wir der Verkäufer an der Erfüllung seiner Ver- pflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen gehindert gleichwohl ob im Werk des Verkäufers oder bei dem Vorlieferanten eingetreten - z. Bsp. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Beschaffung oder Anlieferung von Material, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung - so verlängern sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die oben aufgeführten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so ist der Käufer nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist mit Androhung des Rücktritts berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich nach deren Eintritt benachrichtigt.

b) Dauert die Verzögerung wegen der unter

a) beschriebenen Umstände länger als drei Monate und ist die Herstellung und/oder Lieferung nur unter nicht mehr zumutbaren Mehraufwand möglich, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Will der Verkäufer vorn Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen. Für einen etwaigen Verzug des Verkäufers oder einer ihm zu vertretenen Unmöglichkeit gilt folgendes:

a) Im Falle eines Verzuges des Verkäufers mit der Herstellung und/oder Lieferung von Waren oder im Falle einer von dem Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Herstellung und/oder Lieferung von Waren sind Schadensersatzansprüche des Abnehmers (insbesondere wegen Nichterfüllung und auf Ersatz des Verzögerungsschadens) insgesamt auf höchstens 5% des Rechnungsbetrages der von der Unmöglichkeit oder Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen begrenzt, dauert der Verzug weniger als 10 Wochen und steht dem Abnehmer kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, so beträgt die Begrenzung der Schadensersatzansprüche des Käufers 1/2% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzuges diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein anfängliches Unvermögen des Käufers vorliegt oder wenn Verzug oder Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Das gesetzliche Rücktrittrecht des Käufers wegen Verzuges oder wegen Unmöglichkeit bleibt unberührt.

b) Die Haftungsbeschränkungen unter

a) gelten ferner nicht, soweit das haftungsbegründende Verschulden einen Vertrauenstatbestand, der mit einer zugesicherten Eigenschaft vergleichbar ist, betrifft, oder ein Verhalten mit Gefahren für Leben und Gesundheit betrifft.

5. Zahlungen

Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs- statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa spätere fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2% über dem Bankdiskont, es sei denn, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt. Von dem Verkäufer nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geben dem Käufer kein Aufrechnungsrecht, Kaufleuten auch kein Rückbehaltungsrecht. Zur Rücksendung von Produkten ist der Besteller nur berechtigt, wenn hierüber zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Bei Software - Update / Upgrades ist die Rücksendung ausgeschlossen.

6.Beschaffenheit, Sortierweg, Gewährleistung

Eine Mängelrüge muss schriftlich erfolgen, die Mängel im einzelnen bezeichnen und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen bei dem Verkäufer eingegangen sein. Bis zur Klärung der Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen (verarbeitet oder veräußert) werden, widrigenfalls der Käufer seiner Mängelrechte verlustig geht. Durch Verhandlungen oder Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Bei vorliegen von Mängeln - Geschäften mit Kaufleuten auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Käufer gegen Mangelfolgeschäden abzusichern - leistet der Verkäufer wie folgt Gewähr: Der Verkäufer liefert unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl Ersatz oder er bessert nach. Dem Verkäufer steht es frei, den Käufer hinsichtlich seiner Gewähr- leistungsansprüche zunächst an den Hersteller der veräußerten Ware zu verweisen, soweit der Käufer Kaufmann ist. In diesem Fall haftet der Verkäufer subsidär, der Käufer ist verpflichtet sich insoweit, die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer in vollem Umfang abzutreten.

7. Schadensersatz

Schadenansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Reparaturschäden, wegen Montagefehlern, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubten Handlungen werden dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers selbst beziehungsweise seiner leitenden Angestellten, bei Geschäften mit nicht Kaufleuten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers nicht vorliegen.

8. Eigentumsvorbehalte

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Ge- schäftsverbindung bestehenden Forderungen (und der in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalte nicht auf.

b) Wird Vorbehaltsware vorn Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §947.948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vormischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung , der Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum das Verkäufers stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Eigentum entspricht.

d) Wird Vorbehaltsware vorn Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines auf solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz c) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz e) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

f) Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung, zur Ver- wendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz c), d) und e), tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung unter Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und er der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz c), d) und 8) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner bei der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls,

j) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Käufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum einer Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

9. Auskünfte und Beratung

Alle schriftlichen und mündlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten und begründen keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Der Käufer hat sich viel mehr durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

10. Erfüllungsort und Gerichtstand Erfüllungsort für die Lieferung des Verkäufers und für alle Verpflichtungen des Käufers ist Damflos. Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel - Scheckklagen - ist Trier sofern der Kunde Vollkaufmann, öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in dem der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Verkäufer ist berechtigt, auch das für den Sitz des Käufers örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11. Schlussbestimmung Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Ein Verzicht auf das Schriftformfordernis durch Vertreter des Verkäufers ist unwirksam.

 

Stand: 01/2017

Zuletzt angesehen